Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Die übrigen zwei Drittheile mit den hieraus seit dem Ableben des Fideikommißbe- 
sitzers angewachsenen Zinsen werden 10 Monate nach Ableben des Fideikommißbesitzers 
unter die im §. 21 bezeichneten Kinder desselben vertheilt. 
Abschlagszahlungen können im Bedürfnißfalle schon vor diesem Zeitpunkte gemacht 
werden, jedoch nur bis zur Hälfte desjenigen Betrages, welcher ein Kind treffen würde, 
wenn gleich im Zeitpunkte des Todes seines Vaters (im Falle des §. 29 des Großvaters) 
die Vertheilung stattgefunden hätte. 
§. 29. 
Hat ein bei Lebzeilen des Fideikommißbesitzers verstorbenes Kind desselben legitime 
Descendenten hinterlassen, so treten diese an die Stelle des letzteren. 
8. 30. 
Die Vertheilung erfolgt, wenn nur Kinder des Fideikommißbesitzers in Frage sind, 
nach Kopftheilen, wenn aber Kinder des Fideikommißbesitzers mit Enkeln konkurriren (§. 29), 
nach Stämmen. 
S. 31. 
Bei der Vertheilung ist derjenige Betrag, welchen ein einzelner Unterhaltsberechtigter 
schon früher empfangen hat (§. 27), demselben in Abrechunng zu bringen. 
Macht der früher erhaltene Betrag mehr aus, als dem Betresfenden nach §. 30 ge- 
bührt, so ist das Zuvielempfangene zurückzugeben. 
8. 32. 
Der nach 8. 30 einem Unterhaltsberechtiglen treffende Betrag wird an die volljährigen 
Söhne und bezw. Enkel und verheiratheten Töchter und bezw. Enkelinnen vorbehaltlich der 
Bestimmung in 8§. 31, 33— 36 und 38 vollständig hinauebezahlt. 
8. 33. 
Die volljährigen unverheiratheten Töchter bezw. Enkelinnen erhalten aber vorerst nur 
die Hälfte des sie treffenden Betrags. 
Aus der anderen Hälfte beziehen sie lediglich die Zinsen. 
Verheirathen sich dieselben später, so erhalten sie die zweite Hälfte ihree Unterhalts- 
kapitals dann nachgezahlt. 
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