Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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an die noch nicht zur Auszahlung verfallenen Unterhaltskapitalien und Zinsen hieraus in 
solange, bis seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. 
Die Unterhaltskapitalien, welche ihn in der Folge getroffen haben würden, erhält der 
Fideikommißbesitzer mit der Verpflichtung, den Unterhaltsberechtigten hieraus solange zu 
alimentiren, bis seine Verhältnisse wieder geordnet sind und das Kapital an ihn hinaus- 
bezahlt werden kann. 
8. 39. 
Ueber die noch nicht zur Auszahlung gelangten Unterhaltskapitalien darf ein Auwärter 
nicht unter Lebenden oder von Todeswegen verfügen. 
8. 40. 
Hinterläßt ein Fideikommißbesitzer keine Kinder, so fallen die während seiner Besitz- 
periode angesammelten Renten des Dotationsfonds vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 28 
Abs. 1 zur Hälfte dem Reservefond, zur anderen Hälfte dem Dotationsfonde zu. 
8. 41. 
Der nach 8. 28 Abs. 1 ausgeschiedene Wittwenfond wird besonders verwaltet. 
Die betreffende Wittwe genießt, wenn sie kein eigenes rentirliches Vermögen hat, auf 
die Dauer ihres Wittwenstandes die Zinsen dieses Wittwenfonds, hat jedoch die auf dem— 
selben lastenden Steuern und Abgaben zu tragen. 
Besitzt jedoch die Wittwe ein eigenes Vermögen, dessen Rente 4000 J“ oder mehr 
beträgt, so erhält sie nur die Hälfte der Zinsen des Wittwenfonds. 
Die hiedurch eingesparten Zinsbeträge sind dem Kapitale des Wittwenfonds zuzuschlagen. 
§. 42. 
Verheirathet sich die Wittwe eines Fideikommihbesitzers wieder oder geht dieselbe mit 
Tod ab, so fällt der zu ihrer Nutznießung bestimmt gewesene Wittwenfond, wenn 
a) Kinder und bezw. Enkel ihres verstorbenen Mannes vorhanden sind, an diese 
nach Maßgabe der in den §§. 28—39 getroffenen Bestimmungen, 
b) wenn keine solchen Kinder und Enkel vorhanden sind, dem Neservefond zu. 
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