Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

M bB3. 629 
Rheinprovinz. II. Elsaß-Lothringen. 
2. Das Königliche Gymnasium zu Düsseldorj, ») Das Gymnasium zu Gebweiler (bisher Real- 
(bisher unter A. a. 1. 240 a. u. O.), Gymuasium, A. b. XVII. 1. u. a. O.). 
3. das Städtische Gymnasium daselbst ver- Anmerk. Anerkennung mit rückwirken- 
bunden mit dem Real-Gymuasium daselbst). der Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, 
Aumerk. Anerkennung mit rückwirkender welche am Schlusse des Schuljahres 1885/86 
Krast bis zum Ostertermin 1886. nach Obersekunda versetzt sind. 
b. Real- Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Nheinprovinz. 
Das Nealgymnasium zu Düsseldorf (verbunden mit dem Städtischen Gymnasium daselbst, „V. b. I. 82. 
a. a. D.. 
C. Ober-Realschulen. 
Grostherzogthum Oldenburg. 
) Die Ober-Realschule zu Oldenburg (bisher Realschule, B. D. VIII. 2. u. u. O.). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Darlegung 
der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. Anmerk. Anerkennung zu 4. mit rück- 
. srksnssrsirftbis-tnnO«t-rtsrminlNZtL 
Provinz Brandenburg. wirle . an "6 4 " 
, .. . Provinz Schleswig Holstein. 
1. Jas Progymnasium zu Berlin, *’*2 — ... 
Forst i. d. Lausit 5. Das Progymnasium zu Neumünster (verbun- 
R **J « den mit dem Real Progymnasium daselbst). 
'verbunden mit dem Real-Progymnasium da- 
(of Anmerk. Anerkennung mit rückwirken- 
selbst. . der Kraft bis zum Ostertermin 1886. 
3. das Progymnasinm zu Groß-Lichterfelde. II. Elsaß-Lothringen. 
Anmerk. Anerkennung zu 1—3 mit 1. Das Progymnasium zu Oberehnheim, 
rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 2. „ „Thaun (bisher Real- 
18#6. Progymnasium, B. c. XVI. 2. a. a. O.). 
Provinz Schlesien. Anmerk. Auerkennung zu 1. und 2 
- . * . mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schü- 
4. Das Progymnasium zu Striegan (bisher Real- ler, welche seit Michaelis 1885 nach Ober- 
Progymnasium, B. c. I. 22. a. a. I.). sekunda versetzt sind. 
*) Gymnasium mit der Befugniß, Zengnisse über die wisseuschaftliche Befähigung für den einjährig-frei-, 
willigen Mililärdienst auch seinen von der Thrilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache diepensirten 
Schillern in ertheilen, insofern leutere au dem für jenen Umterricht eingeführten Ersatzumerrichtn regelmäßig theil- 
genommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Selunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeug- 
nuin des Lehrerlollegiums über geuugende Ancigunng des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
1)Die mil einem F bezcichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Larein. 
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