Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

M Ba. 639 
Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem 
Empfänger im Voraus zu bezahlen. 
München, den 4. Dezember 1886. 
Krhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Bölderndorff. 
Nr. 105771. 
Bekauntmachung, den Vollzug des Zmpfgesetzes, hier die Formulare zu diesem Gesetze betr. 
RKönigliches Staatsministerium des Innern. 
Der Bundesrath, welcher nach §. 11 des Impfgesetzes vom 8. April 1874 die zum 
Vollzuge dieses Gesetzes anzuwendenden Formulare zu bestimmen hat, beschloß in seiner Sitzung 
am 18. Juni 1885, daß an Stelle der „Bemerkung“ unter Nr. IV der Formulare V. 
und UVI, sowie unter Nr. III des Formulares VII zum Impfgesetze — Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt 1878 S. 457, 461 und 465 — nachstehende Vorschrift zu treten hat: 
„Die Erst-Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern 
„zur regelmäßigen Entwicklung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine 
„Blatter zur regelmäßigen Entwicklung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination 
„oder nochmalige Impfung stattzufinden. Zedoch ist gleichzeitig der Impfsschein 
„(Formular 1) auszustellen.“ 
„Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von 
„Knötchen beziehungsweise Bläschen an den Innpfsstellen.“" 
Diese Vorschrift, welche hiemit unter Bezugnahme auf §. 18 Abs. 2 des Impfgesetzes 
vom 8. April 1874 zur Darnachachtung bekannt gegeben wird, ist zum ersten Mal für die 
im Kalenderjahre 1887 anfallenden Impfungen in Anwendung zu bringen, desgleichen auch 
die mit dieser Bemerkung versehenen Formulare V, VI und VII zum Impfgesetze. 
München, den 4. Dezember 1886. 
FKrhr. v. Feilihsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
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