Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

648 
8. 1. 
Der Artikel V, der Artikel VI und der zweite Satz des Artikel VIII der Satzungen 
werden aufgehoben. 
§. 2. 
An deren Stelle treten nachstehende Bestimmungen: 
Art. V. 
„Großmeister des Ordens ist der König.“ 
Art. VI. 
„Die Ernennung neuer Mitglieder erfolgt durch den Großmeister.“ 
Art. VI.. 
„Dem Großmeister bleibt vorbehalten, über die Ernennung neuer Mitglieder das 
Ordens-Capitel zu vernehmen, welches sich auf Aufforderung des Großmeisters versammelt, 
um nach dessen näheren Weisungen sein Gutachten abzugeben."“ 
Art. VI. b. 
„Die Mitglieder des Ordens-Capitels werden vom Großmeister auf die Dauer von 
je fünf Jahren ernannt. Die Zahl derselben wird auf zwölf festgesetzt. In der Regel 
soll die Hälfte derselben der Abtheilung für Wissenschaft, die andere Hälfte der Abtheilung 
für Kunst entnommen werden.“ 
Art. VI.c. 
„Der Großmeister ernennt je eines der Capitelmitglieder zum Vorstand, zum stell- 
vertretenden Vorstand, zum Schriftführer und zum eventuellen Ersatzmann des Schrift- 
führers des Ordens-Capitels.“" 
Art. VI. d. 
„Das Ordens-Capitel ist beschlußfähig bei Amvesenheit von mindestens nenn Mit- 
gliedern, von welchen mindestens fünf der Abtheilung für Wissenschaft und mindestens vier 
der Abtheilung für Kunst angehören.“ 
„Die Beschlüsse des Ordens-Capitels erfolgen mit absoluter Mehrheit der Stimmen.“ 
„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“ 
„Stimmenthaltung ist unzuläßig.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.