Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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5. 3. 
Der zweite Absatz des Artikel VII wird von diesem Artikel abgetrennt, und dem durch 
obigen §. 2 festgestellten Wortlaute des neuen Artikel VI als zweiter Absatz angefügt. 
8. 4. 
Zum ersten Absatze des Artikel X tritt folgender Zusatz als zweiter Satz hinzu: 
„Dasselbe hat die Erlasse des Großmeisters dem Ordens-Capitel zu über- 
mitteln und die Vorlagen des letzteren dem Großmeister zu unterbreiten." 
8. 6. 
Der zweite Absatz des Artikel X hat zu lauten: 
„Der Vorstand des Ordens-Capitels hat diesem Ministerium die zu seiner 
Kenntniß kommenden Todesfälle von Ordensmitgliedern anzuzeigen; auch ist an 
dasselbe nach dem Tode eines Ordensmitgliedes das Ordenszeichen einzusenden.“ 
8. 6. 
Das Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern ist ermächtigt, 
den Text der Satzungen des Maximilians-Ordens für Wissenschaft und Kunst, wie er 
sich nach obigen Aenderungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu 
machen, und hiebei eine fortlaufende Nummerirung der Artikel vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1886. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
(I.. S.) 
Krhr. v. Crailoheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
110“
	        
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