Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nr. 18470. 
Bekannimachung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
K. Itaatsministerium der Finanzen. 
Gemäß der Bestimmung in § 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeich- 
neten Betresfe vom 19. Februar 1885 wird andurch zur allgemeinen Keuntniß gebracht, 
daß mit dem 16. Jannar 1887 das Forstamt Waldmünchen im Regierungsbezirke der 
Oberpfalz und von Regensburg definitiv formirt wird, wogegen gleichzeitig die bisherigen 
Forstreviere Waldmünchen 1 und II im genannten Regierungsbezirke zu bestehen aufhören. 
München, den 17. Dezember 1886. 
TDr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Nr. 15303l. 
Bekanntmachung, die Uniformirung der k. Civilstaatsdiener und des subalternen Dieust- 
personales betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 20. Dezember lfd. Irs. 
allergnädigst zu verfügen geruht: 
I. daß der Königliche Namenszug bei den Uniformen der königlichen Civilstaatsdiener 
und des subalternen Dienstpersonales überall da, wo er bisher angebracht war, in Wegfall 
komme und ersetzt werde: 
a. durch die Königskrone auf den Epauletten, Degengehängen (porte-épées) 
und Degengriffen der k. Civilstaatsdiener; 
b. durch den gekrönten Löwen mit Scepter und Schwert in der rechten 
Pranke, in Gold= oder Silberstickerei. — wie derselbe bereits nach Anlage Va—
	        
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