Diese sämmtlichen Zahlungen erfolgten erst auf Androhung der Zwangsbeitreibung.
Gegen diesen Beschluß des Steuerausschusses ergriff Dr. Varrentrapp gemäß
Art. 41 Gewerbe-Steuergesetz die Berufung, mit welcher er den Antrag verband, ihm aus
den gezahlten Beträgen auch Verzugszinsen zuzuerkennen.
Durch Beschluß der zur Bescheidung der Berufungen gegen die Gewerbesteueranlage
im Regierungsbezirke Unterfranken 2c. gebildeten Berufungskommission vom 26. Jannuar
1885 wurde unter Stattgebung der Berufung des Dr. Varrentrapp der Beschluß des
Gewerbesteuerprüfungs-Ausschusses, betreffend die Steueranlage des Genannten nach Tarif
Nr. 29, außer Wirksamkeit gesetzt; insoweit die Berufung jedoch auf die Zahlung von
Verzugszinsen aus den rückzuvergütenden Steuerbeträgen gerichtet ist, solche wegen Unzustän-
digkeit der Berufungscommission abgewiesen.
Auf Grund dieser Entscheidung fertigte das k. Rentamt Aschaffenburg nach Weisung
der k. Regierung, Kammer der Finanzen, ein Rückvergütungsverzeichniß für die Steuer-
periode 1882 83 und 1884 über die dem Kläger rückzuzahlenden Steuerbeträge und
Kreisumlagen, legte dasselbe der k. Regierung zur Einweisung vor, welche am 10. Juni
1885 erfolgte und von der k. Regierung am 27. Juli 1885 mit der Weisung an das
k. Rentamt gelangte, die eingewiesenen Beträge zurückzuvergüten.
Nach diesem Verzeichnisse ist dem Dr. Varren rapp zurückzuvergüten der Betrag
von 133/4 26 J, welcher ihm auch am 7. August 1885 angeboten, jedoch nicht ange-
nommen wurde.
Gleichzeitig erfolgte Seitens des k. Rentamtes das Offert, den für das Jahr 1885
gezahlten Theilbetrug der Steuer und Kreisumlage an einer neuerlichen von ihm für
Grund= und Haussteuer geleisteten Zahlung in Abrechnung zu bringen, welches Offert
gleichfalls abgelehnt wurde.
Endlich wurde dem Dr. Varrentrapp auch vom Stadtmagistrate Aschaffenburg
die Rückzahlung des Betrages von 80 4 88 J unter'm 4. Juli 1885 für die auf
jenen Stenerbetrag treffenden Gemeindeumlagen angeboten, aber auch dieses Anerbieten
abgelehnt.
Die Ablehnung all dieser Zahlungsofferte begründete Dr. Varrentrapp damit,
daß er nicht gehalten sei, Theilzahlungen seiner liquiden Forderung anzunehmen und