Beil. J. 7
Eine vor den Gerichten auszutragende Civilprozeßsache setzt voraus die Geltendmachung
eines Privatrechtsverhältnisses auf den Grund einer bestehenden Rechtsnorm.
Außer dem Bereiche eines Privatrechtsverhältnisses liegt die Verbindlichkeit der Staats-
angehörigen zur Entrichtung von direkten und indirekten Steuern, sowie von Kreis= und
Gemeindeumlagen.
Diese Verbindlichkeit entstammt ausschließend dem öffentlichen Rechte, welches die
Grundsätze feststellt, in welcher Weise die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staates
erforderlichen Mittel aufgebracht und verwendet werden.
Daraus, das das Steuerwesen dem öffentlichen Rechte angehört, folgt nothwendig,
daß, wie die Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer, so auch die Berechtigung des
Steuerpflichtigen zu verlangen, daß hiebei die gesetzlichen Bestimmungen über Veranlagung,
Einhebung und gegebenen Falles Rückvergütung ihm gegenüber beobachtet werden — im
öffentlichen Rechte begründet ist, welches auch den Weg bestimmt, auf welchem gegen be-
schwerende Verfügungen Abhilfe gesucht werden kann.
Der Finanzverwaltung des Staates unter der obersten Leitung des k. Staatsministeriums
der Finanzen ist nach §. 88 der Formations-Verordnung vom 9. Dezember 1825 — R.-Bl.
vom Jahre 1825 S. 977 — die Erhebung der sämmtlichen für Staatszwecke bestehenden
direkten und indirekten Staatsauflagen zugewiesen.
Mit der Erhebung der Steuern ist die Nachholung und Rückvergütung solcher noth-
wendig verbunden, es fällt deshalb auch diese in den Bereich der Finanzverwaltung.
Die im Falle der Rückvergütung maßgebenden Normen und das einzuhaltende Ver-
sahren sind für die Finanzverwaltung theils im Allgemeinen geregelt —
vergl Handbuch der gesammten Finanzverwaltung von J. Hok III. Aufl. 1II. Band
S. 288 —,
theils zu den besonderen Stenergesetzen ergangen, so in §. 20 der Bekanntmachung vom
9. August 1881, den Vollzug des Gewerbesteuergesetzes betr., im Zusammenhalte mit §. 34
der Bekanntmachung vom 29. Juli 1881, den Vollzug des Gesetzes über die Einkommen-
steuer betreffend — für die Fälle, wenn durch die auf Berufung des Steuerpflichtigen er-
gangenen Beschlüsse Aenderungen an der Steuergröße veraulaßt sind und Rückvergütung be-
reits entrichteter Steuern stattzufinden hat.