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§. 72.
Sollte aber ein Glied meiner Nachkommenschaft aus zwingenden Gründen verhindert
sein, eine ebenbürtige Ehe einzugehen, so ist nur eine solche Ehe statthaft, welche vom
Fideikommißbesitzer und den Anwärtern für angemessen erachtet wird.
§. 73.
Die Erklärung der Anwärter über die Angemessenheit der Ehe ist auf dem in §. 9
Abs. 1—3 vorgezeichneten Wege herbeizuführen.
8. 74.
Besteht unter den Anwärtern eine Verschiedenheit der Ansicht über die Angemessenheit
der Ehe, so ist der Nupturient berechtigt, eine Vermittlung des Familienraths nachzusuchen,
und wenn eine solche nicht ermöglicht wird, hierüber einen Ausspruch des Schiedsgerichts
herbeizuführen.
Erachtet dieses die einzugehende Ehe als eine angemessene, so soll dieselbe zuläßig sein.
Im andern Falle gilt die beabsichtigte Ehe als unzuläßig.
Tit. VIII. Erbfolge.
§. 75.
Nur solche Anwärter, welche dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse, wie es die
Kirche von Rom lehrt und erklärt, angehören, sind zur Succession in das Fideikommiß
berechtigt.
§. 76.
Die durch nachfolgende Ehe Legitimirten werden den ehelich Geborenen gleich geachtet.
Adoptirte sind von der Succession in das Fideikommiß ausgeschlossen.
§. 77.
Diejenigen meiner Nachkommen, welche aus einer statutwidrigen Ehe (88. 71, 72, 73
und 75) abstammen oder eine solche eingehen, sind in solange von der Succession ausge-
schlossen, als noch Amvärter vorhanden sind, welche allen Anforderungen gegenwärtigen
Statuts entsprechen.
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