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8. 78.
Tritt ein Fideikommißbefsitzer zu einer anderen Confession über, oder handelt er den
Bestimmungen der §§. 68, 69, 70 oder 72 entgegen, so geht das Fideikommiß auf den
nächsten, den Anforderungen gegenwärtigen Statuts genügenden Berechtigten über, bei dem
und in dessen Linie dann auch das Fideikommiß, so lange Vollberechtigte in derselben vor-
handen sind, verbleibt, wenn gleich späterhin in der durch dessen Bernsung ausgeschlossenen
Linie wieder vollberechtigte mit der vorgeschriebenen Eigenschaft versehene Familienglieder
vorhanden wären.
8. 79.
Der Ausschluß von der Succession in das Fideikommiß wegen akatholischen Glaubens—
bekenntnisses, sowie die Entziehung des Besitzes des Fideikommisses wegen Uiebertritte zu
einem akatholischen Glaubensbekenntnisse soll dann cessiren, wenn anstatt des zum Fidei-
kommiß Berufenen (88. 80, 81, 82, 84) bezw. des im Besitze des Fideikommisses Befind-
lichen (§. 78) dessen katholische Descendenz aus ungemischter Ehe zur Sruccession gelangen
würde.
Ebenso soll die Entziehung des Besitzes des Fideikommisses wegen Eingehung einer
statutwidrigen Ehe dann unterbleiben, wenn der Fideikommißbesitzer katholische Kinder
aus einer früheren statutmäßigen Ehe besitzt, von welchen eines nach ihm zur Succession
gelangen würde.
8. 80.
Berufen zur Nachfolge im Fideikommiß ist zunächst mein Sohn Albert.
Diesem folgt sein ältester Sohn und wird so fort und fort nach dem Rechte der
Erstgeburt in agnatischer linealischer Erbfolge von dem Maunsstamme in das Fideikommiß
succedirt.
8. 81.
Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fideikommißgüter in gleicher Eigen-
schaft ungetheilt und unter Festhaltung aller im gegenwärtigen Statute enhaltenen Be-
stimmungen auf die weibliche Nachkommenschaft ohne Unterschied des Geschlechts übergehen
und zwar:
1. nach dem Tode des letzten Fideikommißbesitzers vom Mannsstamme an dessen älteste
Tochter oder deren Descendenz, in Ermanglung letzterer nach dem Tode der ältesten