Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 78. 
Tritt ein Fideikommißbefsitzer zu einer anderen Confession über, oder handelt er den 
Bestimmungen der §§. 68, 69, 70 oder 72 entgegen, so geht das Fideikommiß auf den 
nächsten, den Anforderungen gegenwärtigen Statuts genügenden Berechtigten über, bei dem 
und in dessen Linie dann auch das Fideikommiß, so lange Vollberechtigte in derselben vor- 
handen sind, verbleibt, wenn gleich späterhin in der durch dessen Bernsung ausgeschlossenen 
Linie wieder vollberechtigte mit der vorgeschriebenen Eigenschaft versehene Familienglieder 
vorhanden wären. 
8. 79. 
Der Ausschluß von der Succession in das Fideikommiß wegen akatholischen Glaubens— 
bekenntnisses, sowie die Entziehung des Besitzes des Fideikommisses wegen Uiebertritte zu 
einem akatholischen Glaubensbekenntnisse soll dann cessiren, wenn anstatt des zum Fidei- 
kommiß Berufenen (88. 80, 81, 82, 84) bezw. des im Besitze des Fideikommisses Befind- 
lichen (§. 78) dessen katholische Descendenz aus ungemischter Ehe zur Sruccession gelangen 
würde. 
Ebenso soll die Entziehung des Besitzes des Fideikommisses wegen Eingehung einer 
statutwidrigen Ehe dann unterbleiben, wenn der Fideikommißbesitzer katholische Kinder 
aus einer früheren statutmäßigen Ehe besitzt, von welchen eines nach ihm zur Succession 
gelangen würde. 
8. 80. 
Berufen zur Nachfolge im Fideikommiß ist zunächst mein Sohn Albert. 
Diesem folgt sein ältester Sohn und wird so fort und fort nach dem Rechte der 
Erstgeburt in agnatischer linealischer Erbfolge von dem Maunsstamme in das Fideikommiß 
succedirt. 
8. 81. 
Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fideikommißgüter in gleicher Eigen- 
schaft ungetheilt und unter Festhaltung aller im gegenwärtigen Statute enhaltenen Be- 
stimmungen auf die weibliche Nachkommenschaft ohne Unterschied des Geschlechts übergehen 
und zwar: 
1. nach dem Tode des letzten Fideikommißbesitzers vom Mannsstamme an dessen älteste 
Tochter oder deren Descendenz, in Ermanglung letzterer nach dem Tode der ältesten
	        
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