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Sind in diesem Zeitpunkte nur mehr weibliche Descendenten meines Bruders vor-
handen, so succedirt die Descendentin, welche mit dem letzten Fideikommißbesitzer in Moos
oder der letzten Fideikommißbesitzerin daselbst im nächsten Grade blutsverwandt ist.
Bei gleich naher Verwandtschaft entscheidet das höhere Alter.
§. 85.
Ist oder wird der zur Succession in das Fideikommiß berufene Descendent Besitzer
eines andern (Jony, Grafenaschau rc.) oder ist die zur Succession berufene Descendentin
Gattin eines Mannes, welcher Besitzer eines Fideikommisses ist oder wird, so soll nach
dem Ableben dieses Descendenten bezw. dieser Descendentin das Fideikommiß Moos auf
seinen bezw. ihren zweitgebornen Sohn und in Ermangelung eines solchen auf jene Person
übergehen, welche alsdann nach der agnatisch-linealischen Erbfolge zur Succession berufen ist.
8. 86.
Würde die Ordnung der Erbfolge ein Familienglied treffen, welches als im geist-
lichen Stande befindlich oder wegen abgelegter Gelübde nach den Grundsätzen der katho-
lischen Religion sich zu verehelichen verhindert wäre oder würde ein solches Familienglied
erst nach erlangtem Besitze des Fideikommisses in den geistlichen Stand treten oder solche
Gelübde ablegen, so soll, wenn diese Hindernisse nicht behoben würden, statt desselben der-
jenige zur Succession in das Fideikommiß berufen sein, welcher durch die eingeführte Erb-
folgeordnung als der Nächstfolgende bezeichnet ist.
In diesem Falle hat Ersterer wegen dieser Ausschließung ein Drittel der dem Fidei-
kommißbesitzer nach §. 23 aus dem Unterhaltsfonde anfallenden Zinsen zu empfangen.
8. 87.
Wenn Gemüthskranke, Blödsinnige, Geisteskranke oder solche, welche sonst nach dem
Gesetze nicht fähig sind, sich zu verehlichen oder das Fideikommiß selbst zu verwalten, ge—
mäß der Erbfolgeordnung zur Nachfolge in das Fideikommiß berufen werden oder wenn
die bezeichneten Gebrechen und Mängel sich bei einem Familiengliede zeigen, welches schon
im Besitze des Fideikommisses ist, so soll für dasselbe ein Curator bestellt und soll die
Administration des Fideikommisses von dem Curator und den nächsten zwei volljährigen
Anwärtern geführt werden.