Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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3. Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achlen. 
4. Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges 
zu schließen, insoweit nicht Ausnahmen durch die örtlichen Verhältnisse geboten sind. 
5. Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (siehe §. 58.) 
6. Die Barrieren der Niveanübergänge mit geringem Verkehr können mit besonderer 
Genehmigung geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. 
Zu diesem Behuse erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen. 
Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wird. 
7. Die llebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise sind zu bewachen. 
8. Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung 
getrennt ist, auch weiblichen Personen auvertraut werden. 
9. Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die frequenteren 
Uebergänge erleuchtet sein. 
.10. Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit vor Ankunft und beziehungsweise Ab- 
sahrt eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten Zuges die Perrons und Aufahrten 
zu erleuchten. 
8. 6. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen. 
1. Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tag vom Zuge 
aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und jo Kilometer angeben. 
2. An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt sein, an denen 
die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar an- 
zugeben sind. 
3. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen angebracht 
sein, welches die Grenze angibt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden 
dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen Geleise zu hindern. 
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel. 
8. 7. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebemittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
	        
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