Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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l. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr l885. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1885 
wurden von demselben ohne Erinnerung auerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
Steuerprincipale für das Jahr 1887. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1887 
2864595 .X, wovon ein Steuerprozent auf 28 645..& sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1887. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
6 IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Dem vom Landrathe gefaßten Beschlusse wegen Aufstellung eines zweiten Land- 
wirthschaftslehrers an der landwirthschaftlichen Kreiswinterschule in Kaiserslautern ertheilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
2. Für die Opferwilligkeit, mit welcher der Landrath der Pfalz die Postulate für 
die Gewährung von Wohnungggeldzuschüssen an die pragmatisch Angestellten des Kreises 
gewürdigt hat, drücken Wir demselben Unsere Anerkennung aus. 
3. Dem Beschlusse des Landraths vom 11. November 1886 bezüglich der Fixirung 
und Regulirung der Kreisfondszuschüsse für die gemeindlichen Realschulen der Pfalz ertheilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
4. Die Beschlüsse des Landraths in Bezug auf die Neorganisation und Neubenemung 
der Kreis-Armen= und Krankenanstalt Frankenthal, dann hinsichtlich der Festsetzung des
	        
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