Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Arut

Art.  144.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  Darlehne  rechtsgiltlg  ausgenommen  worben  sind,  bedarf
es  zur  Begründung  der  Forderung  gegen  eine  Gemeinde  keines  Bewelses  über  die  Werwendung
  in  ihren  Nutzen,  sobald  das  Darlehn  an  den  zum  Empfange  berecheigeen  Rechnungsführer
  ausgezahlt  worden  ist.

Von  der  Vertheilung  der  Gemeindelasten.
Art.  145.

Die  Gemelndelasten,  d.  b.  diejenigen  Leistungen,  welche  zu  Erreichung  des  Zweckes
der  Gemelnde  und  zu  Erfüllung  ihrer  Verblndlichkeiren  der  Gesammtheit  der  Gemeindeangehörigen
  obliegen,  werden  mie  Ausschluß  der  persönlichen  Dienste  (worüber  unden  das  Nébere
  bestimmt  ist)  von  sämmtllchen  Gemeindebürgern,  Schutzgenossen  und  Flurgenossen  nach
dem  Werhölmisse  ihres  Einkommens  durch  Gemeldeanlagen  aufgebracht.

Zu  solchen  Gemeindelasten  gehören  insbesondere  die  Ausgaben  für  dle  Gemeinde-Verwaltung
  im  Allgemeinen,  namemtlich  für  die  Gehalte  der  Gemeindebeamten,  sür  dle  Polizeiverwaltung,
  die  Sicherheits=  und  Gesundheitsanskalten,  die  Armenpflege,  für  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Ortéverbindungswege,  mit  Einschluß  der  Brücken  und  Stege,  ferner  die
Ausgaben  für  Strahen,  Brücken  und  Seege  im  Orre  selöst,  für  öffemliche  Brunnen  und
Wasserleitungen  für  den  Orc,  für  Straßenbeleuchtung,  süc  Feuerlöschanftolten  2c.  für  Dienstverrichungen
  im  Interesse  des  Octs,  für  Woachdienste  u.  dgl.  mehr.

Die  zur  Erhalcung  und  Verbesserung  des  Gemeindevermögens  erforderlichen  Kosten
gehören  mit  hierher,  wenn  dosselbe  zu  Zwecken  der  allgemeinen  Verwalcung  bestimme  ist
oder  dessen  Abwurf  bierzu  verwendet  wird.  Wenn  jedoch  einzelne  Gemelndeglieder  oder
elnzelne  Klassen  derselben,  oder  die  Ortsbewohner  allein  Gemeindevermögen  im  Genusse  baben
  oder  Vortheil  daraus  gieben,  so  haben  diese  Berechtigten  die  froglichen  Kosten  nach  Verbältniß
  des  Genusses  oder  Wortheils  zu  kragen.

Art.  146.

Das  Einkommen  wied  ebensowohl  nach  dem  Grundesitze,  als  nach  den  Erwerbs,  und
sonstigen  Vermögensverhältnissen  der  Betrofsenen  bemessen.

Bei  Flurgenossen  richtet  sich  die  Beurtheilung  des  Einkommens  nur  nach  dem  Verbälmisse
  ibres  Grundbesißes  im  Gemeindebezirke;  in  Ansehung  der  Gemeindebürger  und
Schutzgenossen  ist  aber  das  Grundelgenthum  und  das  dem  Grundeigenthume  rechtlich  gleichgeachtete
  Vermoͤgen,  welches  dieselben  in  freinden  Gemeindebezirken  besiten,  bel  Bemessung
ihres  Einkommens  außer  Betracht  zu  lassen.

Art.  147.

Saͤmmtliche  Augehoͤrige  eines  jeden  Gemelndebezirks  sind  nach  Mahgabe  ibres  ermittelten
  Einkommens  un  bestimmte  Klassen  der  Beitragspflichtigen  uach  Hähe  der  Beitraͤge
einzurelhen.