Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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anstalt nach dem Wohnorte des Empfängers erhoben und kann diese Gebühr gleichfalls von 
dem Aufgeber vorausbezahlt oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen werden. 
VII. Falls der Gesammtkostenbetrag von der Annahmepostanstalt nicht sofort richtig 
bemessen werden kann, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender die Hinterlegung eines 
entsprechenden Geldbetrages zu verlangen. 
VIII. Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat sosort nach Eintreffen des Ueber- 
weisungstelegrammes dasselbe dem Empfänger, ohne Unterschied, ob dieser im Orts= oder 
Landpostbezirke wohnt, durch besonderen Boten zuzustellen. 
IX. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit 
der Quittung des Empfängers versehenen leberweisungstelegrammes. 
X. Während des Schalterschlusses der Postanstalten haben an solchen Orten, woa 
Telegraphenanstalten bestehen, letztere innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der 
Postanstalt Zahlungen auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder die Beträge für telegraphisch eingegangene 
Postanweisungen an die Empfänger gegen vorschriftsmäßige Quittung auf dem Ueber- 
weisungstelegramme auszuzahlen. 
München, den 26. Februar 1887. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Nr. 12871. 
Bekanntmachung, Abänderung der Allerhöchsten Verordnung vom 1. März 1880, den Transport 
explosiver, entzündlicher, ätzender und gistiger Stosse auf dem Rheine betr. 
Rönigliche Staatsministerien des Röniglichen Haufes und des Aeußern, 
der Justiz und des Innern. 
Mit Bezugnahme auf die am 1. März 1880 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 15) 
erlassene Bekanntmachung werden die nachstehenden, zwischen den Rheinuferstaaten verein-
	        
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