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barten Abänderungen der Bestimmungen über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender
und giftiger Stoffe auf dem Rheine in Folge Allerhöchster Ermächtigung mit dem Bemerken
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neuen Bestimmungen mit dem 15. März l. J.
in Wirksamkeit treten.
Die 8§§. 20, 21 und 22 (Ziffer V) erhalten folgende Fassung:
V. Bestimmungen über den Tranusport von Arsenikalien und anderen
giftigen Metallpräparaten.
8. 20.
A. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch),
gelbes Arsenik (Ranschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-
stein) u. s. w. dürfen auf dem Rheine nur dann versandt werden, wenn
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die
Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist,
entweder
a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Ein-
lagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern ge-
sichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze
gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben
verklebt sein müssen,
oder
b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem
trockenem Holze verpackt sind,
oder
c. in verlötheten Blecheylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfäffern)
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
B. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Rheine
nur dann versandt werden, wenn
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;