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Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
F. 36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde-
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde im Königreich Bayern getroffen:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
8. 1.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der Regel
von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Viehzählung folgenden, auf jedesmalige
Anordnung der Königlichen Ministerien des Krieges und des Innern Vormusterungen
der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren für jeden Verwaltungs-
bezirk eine eingesetzt wird. «
DievorgenannteuMinisteriensindbetechtigt,dicVormustcrungenüber108ahrc
hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben oder
unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein oder in einzelnen Landes-
theilen, eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom kommandirenden General
zu bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — (Militär-Kommissär)
und dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde oder im Verhinderungsfalle dessen
Stellvertreter gebildet. Die Kommandirung der Offiziere erfolgt durch dasjenige General-
kommando, zu dessen Pferde-Gestellungebezirk der bezügliche Landestheil gehört.
8. 2.
Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein möglichst einheitliches Urtheil über
den Pferdebestand aller zu dem Pferde-Gestellungsbezirk eines Armeekorps gehörigen Landes-
theile gewonnen werden. Die kommandirenden Generale sind zur Erreichung dieses Zweckes
ermächtigt, die als Kommissäre fungirenden Offiziere zu vereinigen und der Vormusterung
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