Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

12. 147 
S. 9. 
Die ersorderliche Beschaffenheit jeder Kategoric der zum Kriegsdienst nöthigen 
Pferde ergeben die in Anlage B. enthaltenen Bestimmungen. 
8. 10. 
Die Kreisregierungen im Einvernehmen mit den General-Kommandos vertheilen (nach 
Maßgabe des §. 8 Absatz 1 und 4) schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobil- 
machungs-Pferden auf die einzelnen Verwaltungs-Bezirke. 
Die von jedem Verwaltungs-Bezirke aufzubringende Quote an Mobilmachungs-Pferden 
wird den Vorständen der Distrikts-Verwaltungs-Behörden bekannt gegeben. 
Die Vorstände der Distrikts-Verwaltungs-Behörden vertheilen (gleichfalls nach Maß- 
gabe des §. 8 Absatz 1 und 4) die von den Verwaltungs-Bezirken zu stellenden Quoten 
nach Maßgabe des Pferdebestandes auf die einzelnen Musterungs-Bezirke (§. 12). 
Zur Förderung der zu treffenden Vertheilung auf die Regierungs= und Verwaltungs- 
Bezirke sind die kommandirenden Generale ermächtigt, Generalstabs-Ossiziere zeitweilig an 
die Regierungs-Sitze zu beordern. 
8. 11. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Verwaltungs-Bezirke der gesammte 
nach §. 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird 
ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem gemeinschaftlichen Ermessen der Kreis-Regierungen und der General-Kommandos 
bleibt überlassen, unter besonderen Berhältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der 
Musterung und demnach die Aushebung ohne vorhergehende Musterung anzuordnen. 
8. 12. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Verwaltungs-Bezirke in 
Musterungs-Bezirke zu theilen, von deuen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde 
enthalten darf. 
Die Bildung der Musterungs-Bezirke und die Bestimmung der Musterungs-Orte 
(Sammelplätze) in denselben erfolgt durch den Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde. 
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