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Als Musterungs-Orte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde statt-
sinden soll (5. 23), in der Regel nicht zu wählen.
8. 13.
Für jeden Musterungsbezirk wird durch den Distrikts-Ausschuß (in unmittelbaren
Städten durch den Magistrat) eine Musterungs-Kommission gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Es sollen hiezu nur solche Männer gewählt werden, die das allgemeine Vertrauen
genießen und zugleich eine gewisse Kenntniß der an Militärpferde zu stellenden Anforder-
ungen besitzen; aus letzterem Grunde wird es sich empfehlen, hiebei womöglich auf Personen
zu rücksichtigen, die früher bei berittenen Truppen gedient haben.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde
jeder Musterungs-Kommission einen Thierarzt beizuordnen.
§. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellvertreter
erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eim Neuwahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Vorstand
der Distrikts-Verwaltungs-Behörde mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen der-
selben den Eingesessenen des betreffenden Bezirks mit dem Beifügen bekannt zu machen,
ihren Weisungen bei Vermeidung der gesetzlich bestimmten Strafen unweigerlich Folge zu
leisten. (Vgl. §. 27 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873, betreffend die Kriegsleistungen.)
Eines der Mitglieder ist durch die Distrikts-Verwaltungs-Behörde mit der Leitung
der Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge des Vorstands der Distrikts-Verwaltungs=
Behörde und sorgt unter Beihilfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung.
8. 16.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, den Vorständen der Distrikts-Verwaltungs-Behörden bei Ermittelung des