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Der Regierungs-Präsident bestimmt schon im Frieden im Einvernehmen mit dem
kommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus-
hebungs-Bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
§. 24.
Für jeden Aushebungs-Bezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1) dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde oder dessen gesetzlichen Vertreter
als Civil-Kommissär,
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär-
Kommissär, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Verwaltungs-Bezirk in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist (§. 23), so
bestimmt der Regierungs-Präsident schon im Frieden den Civil-Kommissär für jeden ferneren
Aushebungs-Bezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission:
1) ein nach Maßgabe vorgängiger Bestimmung entweder militärischerseits zu komman-
dirender Veterinär oder vom Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde beizu-
ziehender Thierarzt und
2) drei vom Distrikts-Ausschusse (in unmittelbaren Städten vom Magistrate) von
sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren (Abschätzungs-Kommission).
S. 25.
Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
vr. Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage D
uueg- beigefügten „Eidesformular“ durch den Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde oder
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche
der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde im Bedarssfalle einberuft und vereidigt.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell beizuziehenden Thierärzte er-
halten Tagegelder und Reisekosten gemäß §. 16.