Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Der Regierungs-Präsident bestimmt schon im Frieden im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aus- 
hebungs-Bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
§. 24. 
Für jeden Aushebungs-Bezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde oder dessen gesetzlichen Vertreter 
als Civil-Kommissär, 
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär- 
Kommissär, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Verwaltungs-Bezirk in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt ist (§. 23), so 
bestimmt der Regierungs-Präsident schon im Frieden den Civil-Kommissär für jeden ferneren 
Aushebungs-Bezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission: 
1) ein nach Maßgabe vorgängiger Bestimmung entweder militärischerseits zu komman- 
dirender Veterinär oder vom Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde beizu- 
ziehender Thierarzt und 
2) drei vom Distrikts-Ausschusse (in unmittelbaren Städten vom Magistrate) von 
sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren (Abschätzungs-Kommission). 
S. 25. 
Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle 
vr. Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als Anlage D 
uueg- beigefügten „Eidesformular“ durch den Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde oder 
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäftes zu vereidigen und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche 
der Vorstand der Distrikts-Verwaltungs-Behörde im Bedarssfalle einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell beizuziehenden Thierärzte er- 
halten Tagegelder und Reisekosten gemäß §. 16.
	        
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