Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

12. 159 
Die Beendigung des Aushebungs-Geschäftes ist von der Anshebungs Kommission an 
die Kreis-Regierung und an das General-Kommando mit dem Hinzufügen zu melden, wie- 
viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
§. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungs-Bezirkes wegen nachträglich 
erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind 
munächst die 3 % Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigens bereits 
von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8§. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht 
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar 
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Verwaltungs- 
Bezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde bzw. dessen Stellvertreter allein 
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung 
nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Be- 
zahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
F. 38. 
Nach Erledigung des Anshebungs-Geschäftes hat der Vorstand der Distrikts-Ver- 
waltungs-Behörde dem Regierungs-Präsidenten über den Verlauf des ganzen Geschäfts 
sofort Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage II beizufügen. 
Die Regierungs-Präsidenten stellen diese Uebersichten nach Verwaltungs-Bezirken zu- 
sammen und legen dieselben nebst entsprechendem Bericht dem Staatsministerium des Innern vor. 
8. 39. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach 8. 18 vorräthig zu haltenden 
Verfügungen, den Nationalen (Aulage C.), Eidesformulare (Aulage D.), Verzeichnisse (Anlage F.), 
Anerkenntnisse (Anlage G.), und Uebersichten über das Aushebungs-Geschäft (Aulage H.) haben 
die Königlichen Regierungen für Rechnung des Militär-Etats anfertigen zu lassen und schon 
277 
2 
„ . 
% 
V
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.