Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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im Frieden den Distrikts-Verwaltungs-Behörden in genügender Anzahl zu übermachen. Die 
Liquidation über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind von den Regierungen aufzu- 
stellen und an die betreffende Corps-Intendantur zur Anweisung zu übersenden. 
Für die Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Requisitionsscheinen, 
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungs-Formulare über Natural-Ver- 
pflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung und 
Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt 
die Militär-Behörde.
	        
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