Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

  
.K 12. 173 
6 8. 9. 1t0. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
Durchschnitts- 
Für 1. 2. 3 Betrag 
welchen in in Bemerkungen. 
———.-—...*-x .- » 
ruppen J Zahlen Worten 
Pferde hheil. Taxator 
Per 4 M Mart 
  
I. In den Rubriken zuh wer- 
den Beträge von einer halben 
Mark und darüber für eine 
volle Mark gerechnet, Be- 
träge unter einer halben 
Mark bleiben außer Ausatz. 
2. Reservepferde sind nicht in 
das Nationale der ausge- 
hobenen Mobilmachungs- 
Pferde aufzunehmen, son- 
dern in besonderen Natio- 
nalen zu verzeichnen. 
  
  
— 
In den für die Musterungs-Rommissionen abzudruckenden Blangnets lantet die Ueber- 
schrift der Rubrik 8 « 
„Sind ausgewählt als“ 
. In den Nationalen, welche den Transportsührern zu übergeben sind (8. 33), ist nur 
die Rubril 
d 
„Durchschuiltsbetrag in Zahlen“ 
der Kolnune 0 ans#ufüllen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.