Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Masimum: dMinimum 
Art. 1. 
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den innern Kanten 
der Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser 
Bestimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen auf geraden 
Strecken nicht unter . —«1435 
betragen, 
und in Curven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maaß von4465 — 
nicht überschreiten. 
Millimeter, Millimeter 
Art. II. 
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden 
Bestimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem inter- 
nationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden. 
(Die hiernach angegebenen Maximal= und Minimalmaaße gelten 
sowohl für das bereits hergestellte als für das neu herzustellende 
Material, unter Vorbehalt jedoch der besondern in Klammern beige- 
fügten Maaße, welche für dasjenige Material als zuläßig erklärt 
werden, das in dem Zeitpunkt, in dem diese Bestimmungen in Kraft 
treten, schon hergestellt ist.) « 
§. 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen — 2500 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beweg. D 
liche Untergestelle. 1 
Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Rad- 
standes auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden 
zurückgewiesen. 
Die bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind 
den betheiligten Staaten bekannt zu geben. 
§. 2. Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den 
innern Flächen der Radreifen oder der dieselben ersetzenden 
Theile . .1366 1367 
 
	        
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