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Masimum: dMinimum
Art. 1.
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den innern Kanten
der Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen auf geraden
Strecken nicht unter . —«1435
betragen,
und in Curven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maaß von4465 —
nicht überschreiten.
Millimeter, Millimeter
Art. II.
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden
Bestimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem inter-
nationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden.
(Die hiernach angegebenen Maximal= und Minimalmaaße gelten
sowohl für das bereits hergestellte als für das neu herzustellende
Material, unter Vorbehalt jedoch der besondern in Klammern beige-
fügten Maaße, welche für dasjenige Material als zuläßig erklärt
werden, das in dem Zeitpunkt, in dem diese Bestimmungen in Kraft
treten, schon hergestellt ist.) «
§. 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen — 2500
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beweg. D
liche Untergestelle. 1
Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Rad-
standes auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden
zurückgewiesen.
Die bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind
den betheiligten Staaten bekannt zu geben.
§. 2. Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den
innern Flächen der Radreifen oder der dieselben ersetzenden
Theile . .1366 1367