Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 13. 
O 
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Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staats- 
bahnen und französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand 
der Räder einer Achse mehr als 1366 mm beträgt, ohne jedoch 
1370 mm zu überschreiten, werden bis zum Ende des Jahres 
1893 zum Uebergang auf die Bahnen der betheiligten Staaten 
unter der Bedingung zugelassen, daß die Eutfernung von Außen- 
kante zu Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht weniger als 
1408 mm und nicht mehr als 1422 mm ist. Es besteht je- 
doch keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personen- 
beförderung einzustellen. 
3. Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile 
Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter 
der Bedingung, daß der Abstand der Räder (5§. 2) mindestens 
1360 mm betrage 
Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung 
der Achse gemessen, bei Annahme einer Spurweite von 1440 mm 
Entfernung von Auseenkante zu Außenkante der Spur- 
kränze, gemessen 10 mm unterhalb der Lauffläche der beiden 
Radreifen, bei 1500 mm Entfernung der Laufkreise 
Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder 
auf geradem, horizontalem Geleise, von Schienenoberkante ver- 
tikal gemessen .,. 
Stärke der Radreifen der Wagenrader, i im schwächsten Punlte 
der Lauffläche gemessen. 
Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht 
mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig. 
Anmerkung Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit 
Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche mit einer größern Fahr- 
geschwindigkeit als 45 km in der Stunde befördert werden. 
  
187 
Nurimum. Minimum 
Millimeter Millimeter 
150 130 
— (126) 
35 15 
1425 1405 
36 25 
— 20 
31
	        
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