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Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staats-
bahnen und französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand
der Räder einer Achse mehr als 1366 mm beträgt, ohne jedoch
1370 mm zu überschreiten, werden bis zum Ende des Jahres
1893 zum Uebergang auf die Bahnen der betheiligten Staaten
unter der Bedingung zugelassen, daß die Eutfernung von Außen-
kante zu Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht weniger als
1408 mm und nicht mehr als 1422 mm ist. Es besteht je-
doch keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personen-
beförderung einzustellen.
3. Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile
Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter
der Bedingung, daß der Abstand der Räder (5§. 2) mindestens
1360 mm betrage
Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung
der Achse gemessen, bei Annahme einer Spurweite von 1440 mm
Entfernung von Auseenkante zu Außenkante der Spur-
kränze, gemessen 10 mm unterhalb der Lauffläche der beiden
Radreifen, bei 1500 mm Entfernung der Laufkreise
Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder
auf geradem, horizontalem Geleise, von Schienenoberkante ver-
tikal gemessen .,.
Stärke der Radreifen der Wagenrader, i im schwächsten Punlte
der Lauffläche gemessen.
Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht
mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig.
Anmerkung Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit
Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche mit einer größern Fahr-
geschwindigkeit als 45 km in der Stunde befördert werden.
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Nurimum. Minimum
Millimeter Millimeter
150 130
— (126)
35 15
1425 1405
36 25
— 20
31