Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

16. 
186. 
Sicherheitskuppelungen. 
Zughakens, zwischen diesem und dem Rande der Bufferscheibe, 
in einer minimalen Breite von 400 mm 
Für bestehendes Material wird kein Maaß nestgeseg. 
Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der 
Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens bis zur Stirn 
des nicht eingedrückten Buffers, parallel mit der Wagenachse 
gemessen 
Personenwagen 
! Güterwagen 
Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers 
bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter 
Kuppelung gemessen 
Für bestehendes Material werden beine Mafe festgesebt. 
Zulässige Maaße für bestehendes Material 
. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppe— 
lungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkt des Zug- 
hakens 
Güterwagen 
Personenwagen 
Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an 
jedem Kopfende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvor- 
richtungen versehen sein, um bei Brüchen der Hauptkuppelung 
die Trennung des Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein 
vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch eine centrale 
Sicherheitskuppelung ersetzt werden. Immerhin sollen derartige 
Vorrichtungen die Verbindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche 
mit Nothketten versehen sind, gestatten 
Zulässiges Maaß für bestehendes Material 
Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der 
nicht angezogenen Kuppelungen über Schienenober- 
  
189 
Maximum Minimum 
  
Millimeter Millimeter 
— 300 
400 300 
(430) 
(430) (223) 
550 450 
C 
35 30 
— (25) 
— (22)
	        
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