.K 13.
193
XXXII. Fäulnißerregende thierische Abfälle, wie ungesal zene frische Hänte,
Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches
Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende
und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter
Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen
angenommen und befördert:
1.
—E
SC
—1
xl
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be- und Entladung wie
der An= und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem
die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner ohne
Schlauch, d. h. ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zu-
stande, Klauen, d. h. die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine ohne
Knochen und Weichtheile werden in Einzelsendungen in gute Säcke
verpackt zugelassen.
Einzelsendungen der vorstehend unter 2 nicht genannten Gegenstände
dieser Kategorie werden nur in feste, dichtverschlossene Fässer, Kübel oder
Kisten verpackt zugelassen.
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von
beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut-
und Fleischfasern behaftete Knochen werden bei Aufgabe in Wagen-
ladungen entweder in feste dichtverschlossene Fässer, Kübel oder Kisten
verpackt oder unter der Bedingung zur Beförderung zugelassen, daß die
Sendungen mit großen doppelten getheerten Decken vollständig eingedeckt
sind. Die Decken hat der Versender zu stellen und vor jedem Transport
frisch zu theeren.
Die Beförderung der vorstehend unter Nr. 4 nicht genannten Gegenstände
dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Decken.
verschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu
stellen.
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe
verlangen.
32