Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

.K 13. 
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XXXII. Fäulnißerregende thierische Abfälle, wie ungesal zene frische Hänte, 
Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches 
Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende 
und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter 
Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen 
angenommen und befördert: 
1. 
—E 
SC 
—1 
xl 
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be- und Entladung wie 
der An= und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem 
die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner ohne 
Schlauch, d. h. ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zu- 
stande, Klauen, d. h. die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine ohne 
Knochen und Weichtheile werden in Einzelsendungen in gute Säcke 
verpackt zugelassen. 
Einzelsendungen der vorstehend unter 2 nicht genannten Gegenstände 
dieser Kategorie werden nur in feste, dichtverschlossene Fässer, Kübel oder 
Kisten verpackt zugelassen. 
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von 
beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- 
und Fleischfasern behaftete Knochen werden bei Aufgabe in Wagen- 
ladungen entweder in feste dichtverschlossene Fässer, Kübel oder Kisten 
verpackt oder unter der Bedingung zur Beförderung zugelassen, daß die 
Sendungen mit großen doppelten getheerten Decken vollständig eingedeckt 
sind. Die Decken hat der Versender zu stellen und vor jedem Transport 
frisch zu theeren. 
Die Beförderung der vorstehend unter Nr. 4 nicht genannten Gegenstände 
dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Decken. 
verschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu 
stellen. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
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