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Kitzingen, sowie der Schlösser zu Ditterswind und Sternberg zu beanspruchen mit der Be-
fugniß, frei über den Gebrauch dieser Nealitäten zu verfügen, falls sie nicht persönlich diesen
Gebrauch ausüben will.
I!). Vormundschaft.
S. 7.
Für den Fall, daß der zur Nachfolge in das Fideicommiß Berufene noch minder-
jährig sein und daher unter Curatel stehen sollte, ist demselben von dem Augenblicke an,
wo er in den Besitz des Fideicommisses gelangt, bis zu seiner Großjährigkeit eine jährliche
Rente von 6000 :X (Sechstausend Mark) zur Bestreitung der Erziehungskosten auszusetzen,
wogegen die übrigen Erträgnisse des Fideicommisses während dieses Zeitraumes zu admassiren
sind. Es soll dem Vormunde desselben ausdrücklich verboten sein, mehr als 6000 J¼ jähr-
lich auf seinen Pflegling zu verwenden.
8. 8.
Die Aufstellung von Vormündern und die Führung der Vormundschaft soll im Be-
dürfnißfalle ganz nach Maßgabe der bestehenden Gesetze erfolgen und geregelt werden.
E. Ausschluß vom Fideicommiß.
S. H.
Blödsinn und Geisteskrankheit jeder Art, welche vom Gerichte als unheilbar erkannt
sind, haben für den betreffenden Anwärter den gänzlichen Ausschluß von der Succession in
das Fideicommiß zur Folge, und es geht in diesem Falle letzteres in den Besitz des
nächsten Anwärters über.
F. Schulden.
F. 10.
In Ansehung der nur in wirklichen Nothfällen aufzunehmenden unvermeidlichen
Schulden soll Dasjenige, was hierüber im Fideicommiß-Edikt vom 26. Mai 1818 ver-
ordnet ist, beobachtet und den Bestimmungen desselben die strengste Auslegung gegeben
werden, um jeder Schmälerung oder übermäßigen Belaslung des Fideicommiß-Vermögens
vorzubengen.
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