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Bekauntmachung, die Uniformirung des Forstpersonales betreffend.
K. Staatsministerium der Tinanzen.
Im Unmen Geiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben folgende Vorschriften über die Uniformirung des k. Forstpersonales
Allerhöchst zu genehmigen geruht:
A. Galaunniform.
I. Für die Beamten des inneren Dienstes.
1. Die Beamten des inneren Dienstes tragen dunkelgrünes Dienstkleid (Frack) und
lange Beinkleider — letztere nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Jannar
1850 (Reg.-Bl. S. 145 ff.) —, bespornte Stiefel, sodann Hut und Hirschfänger mit
Wehrgehänge nach seitheriger Vorschrift.
2. Der Ministerialrath trägt die in Ziff. 2 der Anlage zur Allerhöchsten Verordnung
vom 21. Juni 1808 (Reg.-Bl. S 1411 ff.) bestimmte Stickerei auf dem Kragen, den
Aermelaufschlägen und der Hirschfängerkuppel, an den überschlagenen Enden der Frackschöße
die unter Ziff. 6 vorgenannter Anlage bestimmte Steckerei, ferner Epauletten in Gold
mit geschlossenen Bonillons.
3. Die Oberforsträthe und Forsträthe tragen die in Ziffer 3 der Anlage zur Aller-
höchsten Verordnung vom 21. Juni 1808 bestimmte Stickerei auf dem Kragen, den Aermel-
anfschlägen und der Hirschfängerkuppel, an den überschlagenen Enden der Frackschöße die
unter Ziff. 6 der vorgenannten Anlage bestimmte Stickerei; ferner tragen die Oberforst-
räthe Epauletten in Gold mit geschlossenen Bouillons, die Forsträthe hingegen Faden-
(cordons.) Epauletten.
4 Die Regierungs-Forstassessoren tragen die Uniform der Forsträthe, jedoch ohne
Stickerei an den Aermelausfschlägen.
5. Der Forstbuchhalter bei der Ministerial-Forstabtheilung trägt das grüne Dienstkleid
mit der in Ziff. 4 der Anlage zur genannten Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1808
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