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bestimmten Stickerei auf dem Kragen, ohne Stickerei auf den Aermelaufschlägen und mit
Faden- (cordons-) Epauletten; auf der Hirschfängerkuppel (ohne Schwung- und Trag—
riemen) Goldlitzen, wie letztere für die Forstbeamten des äußeren Dienstes vorgeschrieben sind.
6. Die Forstbuchhalter bei den Regierungs-Forstabtheilungen tragen die Unisorm des
Buchhalters der Ministerial-Forstabtheilung, jedoch mit 2 Contre-Epauletten.
7. Für die Kanzlisten der Ministerial-Forstabtheilung und die Forstbuchhaltungs-
offizianten bei den Regierungs-Forstabtheilungen wird eine Galauniform nicht bestimmt.
II. Für die Beamten der Localverwaltung.
1. Die Forstmeister tragen die für die Forstmeister seitheriger Ordnung vorgeschriebene
Galauniform, die Forstamtsassessoren jenc der seitherigen Oberförster — nach Maßgabe der
Bekanntmachungen vom 27. September 1859 (Reg.-Bl. S. 937) und vom 2. Februar 1865
(Reg.-Bl. S. 185), dann vom 23. Dezember 1886 (Ges.= und V.= Bl. S. 658).
2. Den Förstern neuerer Ordnung ist gestattet, die gleiche Uniform zu tragen, wie
die Forstamtsassessoren, jedoch ohne Auszeichnung auf dem Rockkragen.
III. Für das übrige Forstpersonal.
Für die Forstamts-Assistenten, dann für das nichtpragmatische Schutzpersonal wird eine
Galauniform nicht bestimmt.
B. Geschäftsuniform.
I. Für das Forstverwaltungspersonal.
Den inspizirenden Forstbeamten, den Forstmeistern, Forstamts-Assessoren und Forst-
amtsassistenten ist gestattet, bei solchen dienstlichen Anlässen, bei welchen das Anlegen der
Galauniform nicht geboten erscheint, namentlich bei den äußeren Dienstesverrichtungen sich
einer besonderen Geschäftsuniform zu bedienen.
Die Bestandtheile dieser Geschäftsuniform sind:
1. Ein vorne im Waffenrockschnitte gehaltener, rückwärts joppenähnlicher, mit einer
Leiste zusammengehaltener und mit 3knöpfiger Patte längs der vertikal einge-
schnittenen Seitentaschen versehener, bis an die Kniee reichender forstgrauer Oberrock
mit matt stahlgrau-broncirten Löwenknöpfen, letztere nach dem Muster lit, e der
im Regierungsblatte vom Jahre 1833 (S. 705 ff.) enthaltenen Anlage Tafel V,