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b) für die Forstmeister und Forstamtsassessoren aus einem geschlossenen Geflechte von
grüner Wolle,
) für die Forstamtsassistenten aus einem einfachen Geflechte von grünen Schnüren.
Als Gradabzeichen dienen in der Mittellinie der Achselstücke angebrachte Sterne von
vergoldetem Metalle und zwar
für den Ministerialrath je 3 Sterne,
für den Oberforstrath je 2 Sterne,
für den Forstrath je 2 Sterne,
für den Regierungsforstassessor je 1 Stern,
für den Forstmeister je 1 Stern.
Bei Amtsexkraditionen, Verpflichtung des äußeren Forstpersonals und bei Rügesitzungen
ist entweder die unter Ziffer 1—6 beschriebene vollständige Geschäftsuniform oder schwarzer
Anzug (Rock) zu tragen; bei Verhandlungen an den Obergerichten dagegen haben die
Vertreter der Forstbehörde stets in schwarzem Anzuge (Frack) zu erscheinen.
Bei sonstigen Anlässen zum Anlegen der Geschäftsuniform (wie bei Verhandlungen
mit Forstberechtigten, Versteigerungen, Forstproduktenüberweisungen, Inspektionen u. s. w.)
kaun das Tragen des Ssub Ziffer 6 erwähnten Hirschfängers unterbleiben, wogegen frei
steht, bei diesen Dienstgeschäften, sowie bei gewöhnlichen Waldbegängen und Jagden ein
kurzes Waidmesser mit grau broncirtem Griffe nach Ziffer 6 der Bekanntmachung vom
2. Februar 1865 (Reg.-Bl. S. 185 ff.) zu tragen.
Dem Verwaltungspersonale ist fernerhin gestattet, zur Gala= und Geschäftsunisorm
einen Mantel von eisengrauem Tuche im Schnitte der Offiziersmäntel — rückseitig mit
2 dreiknöpfigen Leisten und mit Reitschlitz — mit dunkelgrünem Tuchkragen und matt stahl-
grau-broncirten Löwenknöpfen zu tragen.
Den bei einer k. Forstbehörde in Praxis stehenden oder zu einer besonderen Dienstes-
sunktion berufenen Forstpraktikanten ist gestattet, die gleiche Geschäftsuniform wie die Forst-
amtaassistenten — jedoch ohne Achselstücke und mit dem für das Forstschutzpersonal be-
stimmten Embleme auf der Kopfbedeckung — zu tragen.
Für das Buchhaltungs= und Kanzleipersonal wird eine Geschäftsunisorm nicht bestimmt.