Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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—. 
8. 1. 
sin u nuG Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh, sowie von Schafen, Ziegen und anderen 
Chieren im Allge 
meinen. Wiederkäuern aus Oesterreich-Ungarn und dessen Hinterländern ist, soweit nicht nachstehend 
Ausnahmen begründet sind, bis auf Weiteres verboten. 
F. 2. 
sn—iilm Den Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken gegen Oesterreich ist ausnahmsweise 
eieh cietn gestattet, Nutz- und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuchenfreien österreichischen Greuzbe— 
zirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Einstallung inner- 
halb des inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus Oesterreich nach Bayern einzuführen. 
Was als bayerischer beziehungsweise österreichischer Grenzbezirk zu gelten hat, bemißt 
sich nach den desfalls von den k. Regierungen, Kammern des Innern, getroffenen Au- 
ordnungen; etwaige Aenderungen sind durch die Genehmigung des k. Staatsministeriums 
des Innern bedingt. 
Jede solche Einfuhr ist an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: 
1. Es darf nur Nutz= und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten öster- 
reichischen Landschläge zum eigenen Wirthschaftsbedarfe des Einführenden eingeführt werden. 
Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung oder des weiteren Handels 
ist verboten. 
Die Zahl der Thiere, welche eingeführt werden dürfen, richtet sich nach dem Wirth 
schaftsbedarfe des Einführenden, jedoch dürfen von einem Wirthschaftsbesitzer innerhalb einers 
Kalenderjahres nicht mehr als zusammen 12 Stück eingebracht werden. 
2. In jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten Einfuhr hat der Einführende an 
der Eintrittsstation durch ein Zeugniß seiner Ortspolizeibehörde nach Anlage & den Nach- 
weis zu liefern, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Bedarfe seiner Wirth 
schaft entspricht. 
Das Zeugniß hat eine Giültigkeitsdauer von 2 Monaten. 
Bei der Abgabe des Zeugnisses ist der Wirthschaftsbesitzer durch die Ortspolizeibehörde. 
ansdrücklich auf die bei und nach der Einfuhr zu beobachtenden Vorschriften aufmerksam 
zu machen. 
X. 
V W
	        
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