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Uebergangsbestimmungen.
1. Die lediglich mit dem Titel und Range der Forstmeister bekleideten und die der-
malen noch im Range und Gehalte der Oberförster stehenden Forstbeamten — gleichviel
ob sie Forstämtern oder Forstrevieren vorstehen oder in die Assessorenstellung zurückgetreten
sind — tragen die seither für die Obersörster bestimmte Galauniform.
Jene Titularforstmeister, welche formirten Forstämtern oder Forstrevieren vorstehen,
tragen die für die Forstmeister bestimmte Geschäftsuniform, die übrigen Beamten der Lokal-
verwaltung die Geschäftsuniform der Forstamtsassessoren.
2. Hinsichtlich der Anbringung der Königskrone auf den Epauletten, Wehrgehängen
(porte-épce) u. s. w. und des gekrönten Löwen auf den Dienstmützen bei Neuanschaffungen
bezw. hinsichtlich der Abtragung der dermalen im Gebrauche befindlichen Montirungsstiücke,
wird auf die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1886 Nr. 153631 (Ges.= und V.-Bl.
S. 658 ff.) Bezug genommen.
3. Die Waldaufseher älterer Ordnung, welche nach der ihnen seither zustehenden
Befugniß im Besitze einer Interimsuniform sich befinden, dürfen dieselbe austragen.
München, den 21. März 1887.
Dr. v. Nicdel.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.