Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Anstalten bezüglich der zu Armenzwecken gemachten letztwilligen Zuwendungen auch in Bayern 
von Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit. 
München, den 31. März 1887. 
Dr. Frhr. v. Lut. Dr v. Riedel. rhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
  
Nr. 5145. « « » 
Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
Rqgl. Staatsministerium des Innern. 
In die auf Grund des Art. 2 Zisfer 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 
26. Dezember 1871 und unter Bezugnahme auf 8. 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 9. August 1879, den Verkehr mit 
Sprengstoffen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 753 u. ff.) werden mit Rücksicht 
auf die hierüber vom Bundesrathe neuerlich vereinbarten Bestimmungen folgende Zusätze 
aufgenommen: 
1) in den §. 2 am Schluß: 
„Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen 
Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen“ 
2) in den §. 4 am Schluß: 
„Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt 
vorbehaltlich der Bestimmung am Schlusse des ersten Absatzes des §. 18 auch 
für den Transport auf Land= und Wasserwegen“ 
3) in den §. 18 Absatz 1 am Schluß: 
„Die zu Packeten vereinigten Dynamitpatronen sind außerdem vor ihrer 
Verpackung in Tonnen oder Kisten mit einer das Eindringen von Wasser oder 
Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummi- 
beuteln) zu versehen." 
München, den 6. April 1887. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretaär: 
Mimsterialrath v. Nies.
	        
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