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2. Gegenstände von Silber, aufgeführt in jenem Inventare unter II. B (Fol. 63 ff.),
Werth 3490 4 50 4;
Gemälde und sonstige Bilder — Inventar II. C (Fol. 65 ff.) — Werth 3461 J;
Sonstige Mobilien — Inventar II. D (Fol. 67 ff.) — Werth 3215 J 20 7;
Dokumente — Inventar II E (Fol. 75) —;
Werthpapiere, Staats= und sonstige Obligationen — Verzeichniß vom 27. März
1887 (Fol. 351 ff.) — im Nennwerthe zu
1 065 874 — 25 J.
——.—
B. Erbfolgerecht und Erbfolgeordnung.
8. 3.
I. Die Erbfolge in das Fideicommiß richtet sich nach den §§. 77 und folgenden der
VII. Beilage zur bayer. Verfassungsurkunde.
Somit sind zur Nachfolge in das Fideicommiß lediglich die ehelichen männlichen adeligen
Nachkommen des ersten Fideicommißbesitzers nach dem Rechte der Erstgeburt berufen.
— 88§. 77, 78, 87 l. c. —.
Wenn ein männlicher Nachkomme nicht mehr vorhanden, sohin der Mannsstamm er-
loschen ist, soll das Fideicommiß unter Aufrechthaltung dieser rechtlichen Eigenschaft auf die
weibliche Descendenz, gleichfalls nach dem Rechte der Erstgeburt, übergehen, — §. 90 I. c. —
jedoch nur insolange, bis sich unter den Nachkommen wieder ein Sohn befindet, welcher
alsdann bei Erledigung des Fideicommisses, d. h. bei dem Tode der zeitlichen Fideicommiß-
besitzerin ihr im Fideicommißkbesitze nachfolgt, so daß der Mannsstamm wieder die gesammte
weibliche Descendenz ausschließt. — §. 91 I. c. —.
II. Erster Fideicommißbesitzer ist Karl Freiherr von Künsberg-Langenstadt, ältester
Sohn des August Freiherrn von Künsberg-Langenstadt, Fideicommißbesitzers in Ober-
langenstadt, Amtsgerichts Kronach, derzeit Gutsbesitzers zu Ustreyki gorn bei Ludo-
wiska in Galizien (Oesterreich).
III. Wenn in der freiherrlichen Familie Künsberg kein von dem ersten Fideicommiß-=
besitzer direkt oder mittelbar abstammender Descendent männlichen oder weiblichen Geschlechts
mehr existirt, so geht die Fideicommißfolge auf die Familie des Grafen Ernst von Fugger-
Glött in Oberndorf, Amtsgerichts Donauwörth, soweit sie von des Fideicommißstifters
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