Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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D. Rechte und Pflichten des Fideicommiß-Inhabers. 
8. B. 
1. Der Fideicommißbesitzer, dessen Rechte an dem Fideicommißvermögen nach den Vor- 
schriften der §§. 42 und folgenden der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde sich be- 
stimmen, ist zunächst verpflichtet, das zum Fideicommiß gehörende Vermögen in 
seiner Substanz zu erhalten, sorgfältig zu verwalten, die zu demselben gehörenden 
Grundstücke angemessen zu bewirthschaften, so wie es in Allem die Pflicht eines 
sorgfältigen, aufmerksamen Hausvaters ist. 
Daß er das Fideicommiß nicht mit Schulden belasten darf, ergibt sich aus der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde — §§. 42—76 —, welche Bestimmungen 
hier maßgebend sein sollen. 
2. Was bei dem Tode eines Fideicommißbesitzers an Hauseinrichtung, sowie an Ein- 
richtung und Werkzeugen der Landwirthschaft und des Weinbaues nicht mehr vor- 
handen ist, hat er, beziehungsweise sein Erbe aus seinem Vermögen nachzuschaffen 
oder dem Fideicommißnachfolger nach dem Schätzungswerthe zu ersetzen. 
Das bei Errichtung des Fideicommisses vorgelegte Inventar hat deshalb der zeitliche 
Fideicommißbesitzer evident zu halten und zu ergänzen. 
Daß sonstige, zur Substanz des Fideicommisses gehörende, Gegenstände von Werth, 
auch die beweglichen, ohne Zustimmung der Fideicommißanwärter und des Gerichts nicht 
veräußert werden dürfen, ist gesetzlich geboten und vom Stifter auch ausdrücklich bestimmt. 
8. 6. 
Ueber die Theilung der Früchte zwischen dem abgehenden (gestorbenen) und antretenden 
Fideicommißbesitzer und hinsichtlich der Apanage-Zahlung ist zur Beseitigung von Differenzen 
Nachstehendes bestimmt: 
Der Todestag entscheidet — beziehungsweise der Tag des Verlustes des Fideicommisses. 
Diejenigen Naturalfrüchte, welche bis zum Beginne dieses Tages abgeerntet oder ge- 
wonnen und nach Hause geschafft oder veräußert sind, sowie diejenigen sonstigen Renten, 
welche bis zum Beginne jenes Tages fällig sind, gehören zum Vermögen des seitherigen 
Fideicommißbesitzers, alle übrigen dem Fideicommißnachfolger. Sohin haften auch nur jene 
Früchte und Renten für etwaige Schulden des seitherigen Fideicommißbesitzers.
	        
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