Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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sitzer bimmen 24 Stunden nach der Ankunft der Ortspolizeibehörde unter Abgabe des ihm 
von dem Kontrolthierarzte ausgestellten Erlaubnißscheines anzuzeigen. 
Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Abgabe des Erlaubnißscheines an 
die Ortspolizeibehörde ist der Einführende an der Grenze unter Hinweis auf die im Unter- 
lassungsfalle zu gewärtigenden Strafen von dem Kontrolthierarzte ausdrücklich aufmerksam 
zu machen. 
8. Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist 
nicht ausgeschlossen, es ist jedoch von Seite der Orts- und Distriktspolizeibehörden strenges 
Augenmerk darauf zu richten, daß eine solche Verwendung nicht zu einem weiteren Handel 
mißbraucht werde. 
9. Das eingeführte Nutz= und Zuchtvieh darf während eines Zeitraumes von 
60 Tagen, vom Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungvorte an gerechnet, und vor 
der Feststellung seines Gesundheitszustandes durch den Bezirksthierarzt (Ziff. 10) aus dem 
Flurbereiche des Ortes nicht entfernt werden. 
Die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in benachbarten Orts- 
markungen, sowie der Wechsel des Weideplatzes mit solchem Vieh ist jedoch gestattet. 
10. Nach Ablauf von 60 Tagen ist das eingeführte Nutz= und Zuchtvieh von dem 
Bezirksthierarzte zu untersuchen. Hiebei ist besonders darauf zu achten, ob sämmtliche 
Thiere frei von Erscheinungen sind, welche den Ausbruch einer Senche befürchten lassen. 
Nimmt der Thierarzt hiebei eine übertragbare Seuche oder senchenverdächtige Er- 
scheinungen wahr, so hat er dies sogleich zur Keuntniß der Polizeibehörde zu bringen und 
die erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. Werden die Thiere für 
senchenfrei und unverdächtig befunden, so hat der Bezirksthierarzt hierüber der Ortspolizei- 
behörde eine Bescheinigung zu übermitteln. 
11. Die Ortspolizeibehörden haben solchen Wirthschaftsbesitzern, welche eingeführte 
Thiere nur solange, als dies zur formellen Innehaltung der in Ziffer 9 und 10 ent- 
haltenen Vorschriften nothwendig ist, in dem Grenzbezirke belassen, dann aber ohne aus- 
reichende wirthschaftliche Gründe dem inländischen Viehhandel übergeben, die Ausstellung 
fernerer Bedarfszeugnisse zu versagen.
	        
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