Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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12. Die Orts= und Distriktspolizeibehörden haben strenge Aufsicht darüber zu 
führen, daß die in Vorstehendem getroffenen Bestimmungen in Bezug auf die Einfuhr von 
Nutz= und Zuchtvieh in die Grenzbezirke genau beobachtet werden. 
Zu diesem Behufe werden folgende Controlvorschriften angeordnet: 
a. Jede Ortspolizeibehörde im Grenzbezirke hat über die Einfuhr von Nutz= und 
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□—D 
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Zuchtvieh ein Verzeichniß nach Anlage C zu führen und evident zu halten. 
Dieses Verzeichniß hat genauen Ausweis über die Ausstellung von Be- 
darfszeugnissen, die Einfuhr von Viehstücken, die Confinirungszeit, die thierärzt- 
liche Untersuchung und den Verbleib der Thiere zu enthalten. 
Ueber die Einstellung des eingeführten Viehes zu Nutz= und Zuchtzwecken im 
Wirthschaftsanwesen des Einführers, sowie über die strenge Einhaltung der vor- 
geschriebenen Confinirungszeit haben die Ortspolizeibehörden die unmittelbare 
Aussicht zu führen, und sich demgemäß namentlich über die fortdauernde An- 
wesenheit der einzelnen Viehstücke im Flurbereiche des Bestimmungsortes während 
der erwähnten Frist und bis zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch den 
Bezirksthierarzt zu vergewissern. 
.Bei Wahrnehmung eines Abganges oder der Vertauschung eingeführter Vieh- 
stücke innerhalb der Confinirungszeit ist der Distriktspolizeibehörde behufs weiterer 
Verfolgung der Zuwiderhandlung Anzeige zu erstatten. 
Die rechtzeitige Berufung des Bezirksthierarztes zur Feststellung des Gesund- 
heitszustandes nach Beendigung der Coufinirungszeit ist Aufgabe der Orts- 
polizeibehörde. 
8. 3. 
Werden im kleinen Grenzverkehre Rindvieh, Schafe und Ziegen aus Oesterreich aus 
inländische im Grenzbezirk gelegene Weideplätze, einschließlich der Alpenweideplätze, zu länger 
als einen Tag dauernder Weide oder zu einem sonstigen vorübergehenden Aufenthalte ein- 
gebracht, so müssen sie vor ihrem Eintriebe nach Bayern von dem bayerischen Kontrol- 
thierarzte untersucht und für gesund befunden worden sein. 
Ein Verkauf solcher Thiere in Bayern ist verboten. 
Außerdem sind bezüglich des kleinen Grenzverkehrs mit Wirthschaftevieh, Arbeitsvieh 
und Weidevieh die besonderen Vorschriften der zuständigen Grenzzollbehörden maßgebend. 
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54½ -! 
nleiner Grenz. 
verkehr.
	        
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