18
8. 4.
-all Auf der Eisenbahnlinie Kufstein — Rosenheim—Salzburg ist die Durchfuhr von Tiroler
eser — und Vorarlberger Rindvieh unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Die Durchsuhr darf nur in der Richtung von Kusstein nach Salzburg, nicht um-
gekehrt von Salzburg nach Kusstein erfolgen.
2. Durch amtlich beglaubigten Viehpaß muß festgestellt sein, daß weder an dem
bisherigen Standorte der Thiere, noch in dessen Umgebung eine ansteckende Krankheit unter
dem Horrwieh herrscht.
3. Der bayerische Kontrol Thierarzt hat die Viehpässe zu prüfen und die Thiere
unmittelbar vor ihrer Einladung in Kufstein auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.
Wird hiebei ein Stück des Transportes als seuchekrank oder verdächtig befunden, so ist der
ganze Transport zurückzuweisen.
4. Die in Ziff. 3 vorgeschriebene Untersuchung hat an den von der kgl. Kreis-
regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern festgesetzten und öffentlich bekannt ge-
machten Tagen während der hiefür bestimmten Stunden stattzufinden.
Auf besonderes Ansuchen der Betheiligten darf mit Genehmigung des kgl. Bezirks-
amtes Rosenheim die Untersuchung auch außer der hiefür festgesetzten Zeit stattfinden.
5. Während der Beförderung durch Bayern ist jede Ausladung oder Umladung der
Thiere, sowie jede unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit anderen Thieren
unstatthaft.
S. 5.
te Behufs entsprechender Ueberwachung des Verkehrs mit Vieh in den östlichen und süd-
lichen Grenzgegenden Bayerns sind die Hornviehmärkte daselbst nach Maßgabe der Be-
stimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 8. Juni 1884, die seuchenpolizeiliche Be-
aufsichtigung der Viehmärkle betr., — Ministerial-Amtoblatt S. 148 — einer fortgesetzten
besonders streugen Aussicht zu unterwerfen. #
S. 6.
cun unn Die Ein= und Durchfuhr von frischem Fleische von Rindvieh, Schafen und Ziegen,
2 douhenn (IW. im desgleichen von anderen Theilen dieser Thiere in frischem Zustande ans Oesterreich-Ungarn
und den Hinterländern ist verboten.