Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Diesem Verbote unterliegt nicht: der Verkehr mit Milch, mit Bulter und Käse, mit 
vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren, Borsten, 
geschmolzenem Talg in Gefäßen, sowie mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weich- 
theilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen. 
S. 7. 
Die Durchfuhr von frischem Kalbfleisch aus Tirol auf der Eisenbahnlinie Kufstein— 
Rosenheim — Salzburg ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a. Die Durchfuhr darf nur in der Richtung von Kufstein nach Salizburg, 
nicht umgekehrt von Salzburg nach Kufstein erfolgen. 
b#. In jedem Falle ist an der Grenze vor der Zulassung einer solchen Durchfuhr 
eine amtliche Bescheinigung vorzulegen, nach welcher die Kälber, deren Fleisch 
die betreffende Wagenladung ausmacht, vor und nach der Schlachtung durch den 
hiefür bestimmten österreichischen Thierarzt untersucht und frei von ansteckenden 
Krankheiten befunden worden sind. 
. Die Durchfuhr hat unter Zollverschluß, ohne Aus= oder Umladung auf bayerischem 
Gebiete, stattzufinden. 
§. 8. 
Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf den Verkehr mit Italien und 
der Schweiz. Beziglich dieses Verkehres bleiben die Vorschriften der Ministerial-Bekannt= 
machung vom 9. November 1885, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend, — Ges.= u. 
Verord.-Bl. S. 611 — bis auf Weiteres in Kraft. 
§. 9. 
Die Kosten der thierärztlichen Besichtigung des Viehes an der Grenze (88. 2, 3 und 4) 
sind von den Einführenden zu tragen. 
Bezüglich der Höhe und Erhebung der Besichtigungsgebühren haben die Bestimmungen 
der Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1879, Maßregeln gegen Viehseuchen 
betr., — Ges.= u. Verordnungsbl. S. 1536 ff. — und des hiezu erlassenen Ausschreibens 
des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 1880 — Amtsblatt des k. 
Durchiuhr von 
frischem Nalb- 
lei er 
Linie Kufstein — 
Rosenheim— 
Salzburg. 
Verkehr mit 
Jlalien und der 
Schwetg 
Kosten.
	        
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