Schlun-
bestimmung.
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Staatsministeriums des Innern S. 129 ff., sowie Finanzministerialblatt S. 77 ff. — in
Anwendung zu kommen.
Für die in §. 2 Ziff. 10 vorgeschriebene Untersuchung und Feststellung des Gesund-
heitszustandes der eingeführten Thiere am Ende der Confinirungszeit haben die Viehbesitzer
eine Gebühr nicht zu entrichten; die Kosten dieser Untersuchung sind von den Bezirksthier-
ärzten aus den Jahresaversen für die Besorgung der veterinärpolizeilichen Geschäfte zu
bestreiten.
Die Kosten der regelmäßigen thierärztlichen Beaufsichtigung der Viehmärkte sallen dem
Unternehmer zur Last.
S. 10.
Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. März 1887 in Wirksamkeit und au Stelle
der Bekanntmachungen vom 2. Jannar 1882, vom 18. Mai 1883, vom 5. Februar 1884,
vom 20. Februar und vom 12. März 1385 — Ges.= u. V. Bl. 1882 S. 29, 1883
S. 351, 1884 S. 59, 1885 S. 25 und S. 137.
München, den 22. Jannar 1887.
Krhr. v. Feiligzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nie s.