Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 3. 21 
Aulage 4 zu F. 2 Ziff. 2. Gebühr 1 Mark 
(NArt. 186 und 187 
des GebührengeseCes). 
Zeugniß. 
Nachdem der Wirthschaftsbesitzer 
vor dem unterfertigten Bürgermeister erklärt hat, daß er für den Betrieb seiner eigenen 
Wirthschaft Stück Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich einführen wolle, wird auf 
Grund persönlicher Kenntniß bezeugt, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Wirth- 
schaftsbedarfe des Genannten entspricht. 
Die beabsichtigte Einfuhr erfolgt durch den vorgenannten Wirthschaftsbesitzer oder 
durch (Name) (Stand) 
(Wohnort) 
den 188 
Der Bürgermeister (Der Magistrat). 
. (Untaischrift:) 
(Siegel.)
	        
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