Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

339 
h. Privat--Lehrauftalten. X) 
. 23. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
TI. Die Handels-Akademie unter Leitung des 
– 
— □ 
— 
9v 
— 
- 
5. Die Handelsschule des 
Dr. Völkel zu Danzig. 
Provinz Brandenburg. 
2. Die Handelsschule des l#r. Lange zu Berlin, 
. das Viktoria-Institut des Dr. Siebert (früher 
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 
Provinz Posen. 
Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz-= 
bach zu Ostrowo bei Filehne. 
Provinz Schlesien. 
r. Steinhaus zu 
Breslau, 
;. das Pädagogium unter Leitung von Buchner 
zu Niesky. 
II. Königreich Bayern. 
. Das Neal-Lehr-Institut von Anton Alfons 
Bertololy und Valentin Trautmann zu 
Frankenthal (Pfalz), 
.die Handelsschule von Josef Damm zu 
Marktbreit a. Main. 
III. Königreich Sachsen. 
Die Real-Abtheilung der Lehr= und Erzieh 
ungs-Anstalt von Böhme zu Dresden, 
.das Real-Institut von G Müller-Gelinek 
+3. das 
1. Die 
und P. Th. Schumann (srüher Gelinct 
Nörner'sches Real-Institut) daselbst.), 
Lehr-Justitut des Dr. Th. Schlemm 
(früher Käuffer) daselbst.) 
IV. Königreich Württemberg. 
Privat Lateinschule des Professors Warth 
äu Kornthal, 
höhere Handelsschule von Martin Scheck 
zu Stutlgart, 
realistische Abtheilung der Privat Lehr- 
anstalt von Karl Widmann (früher 
Rauscher) daselbst. 
- 
V. Großherzogthum Baden. 
Die Privatanstall von Bender zu Weinheim (ver- 
bunden mit der höheren Bürgerschule daselbst). 
VI. Herzogthum Anhalt. 
Das Erziehungs= und Unterrichts-Iunstitut des 
Prof. Dr. Briuckmeier zu Ballenstedt und 
die (+7) lateinlosen Parallelklassen dieses In- 
stituts. 
VII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungs-Anstalt des IDr. Johannes Barop 
zu Keilhan. 
VIII. Freie und Hausestadt Lübeck. 
Die Privat Realschule des 10r. G. A. Reimann 
(früher von Großheim) zu Lübeck. 
IDDie unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiumo zu Niesky (I. 6.), 
dürfen Besähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Negicrungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbe- 
standenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglemenl von der Anssichtsbehörde genehmigt ist. 
1) Anf diesen Anstalten ist der obligalorische Unterricht im Latein auf die drei unteren s beschränkt. 
")
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.