Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 6. 
Jeder Rheinschiffer (5. 1 und §. 5) muß sein Patent stets mit sich führen und ist 
verpflichtet, dasselbe den kontrolirenden Polizeibeamten oder Bediensteten jeder Zeit auf Ver- 
langen vorzuzeigen. 
8. 7. 
Die Einziehung der Schifferpatente erfolgt durch diejenige k. Regierung, Kammer des 
Innern, welche das Patent ausgestellt hat. Insoferne ein Anlaß hiezu nach Maßgabe der 
Bestimmungen in den Artikeln 19—21 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vorliegt, hat die 
betreffende Distriktspolizeibehörde die Verhandlungen mit gutachtlichem Berichte der k. Re- 
gierung, Kammer des Innern, vorzulegen, welche für den Fall der Einziehung eines Pa- 
tentes den Vollzug durch die Distriktspolizeibehörde veranlaßt. 
Von jeder Einziehung eines Patentes ist dem k. Strassen= und Flußbauamte Speyer 
und dem k. Hafenkommissariate in Ludwigshafen, sowie dem zuständigen Rheinschifffahrts- 
Inspektor Kenntniß zu geben. 
II. Dienstbücher der Schiffsmannschaften. 
8. 8. 
Wer auf einem Rheinschiffe oder auf einem den Rhein befahrenden Schiffe eines 
Nebenflusses des Rheines als Lehrling, Schiffsjunge, Schiffsgeselle, Schiffsgehilfe, Schiffs— 
knecht, Heizer, Matrose oder Bootsmann in ein festes Dienstverhältniß tritt, muß mit 
einem Dienstbuche versehen sein. 
8. 9. 
Die Dienstbücher werden nach dem vom k. Staatsministerium des Innern vorgeschrie- 
benen Muster durch die Ortspolizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgefertigt. 
8. 10. 
Der Inhaber eines solchen Dienstbuches ist verpflichtet, dasselbe jederzeit bei sich zu 
führen. 
Es ist ihm untersagt, in dem Dienstbuche, auch ohne die Absicht zu täuschen, selbst 
oder durch Andere Eintragungen oder Aenderungen irgend einer Art vorzunehmen. Auch
	        
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