Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

8. 16. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1887 in Kraft. Von diesem Zeilpunkte 
au sind alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. 
Wien, den 27. Mai 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Fellitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Nies. 
Nheinschiffer-Patent. 
Nachdem der (Vorname und Familienname), Jahre alt, Sohn des 
.·..... „geboren in 
Distriktspolizeibehörde .... 
.,wohnhaftin. , 
Dtsntktspoltzctbthdc . ., nachgewiesen hat, 
daß er die erforderliche Vefahigung zum Betriebe der Nbeinschiffahrt besitzt, so wird dem- 
selben hiedurch die Befugniß zur Führung 
eines Segelschiffes 
eines Dampfsschiffes 
(das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen) auf dem Rheine in seiner ganzen Ausdehnung 
von Basel bis in das offene Meer — für die Strecke des Rheinstromes von N. N. bis N. N. 
(das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen) 
ertheilt. 
Gebühr 3 / trönigl. Gayer. Uegierng 
]Kammer des Innern. 
Signalement des Patentinhabers. 
Unterschrift desselben. 
(Die Vornamen und der Familienname.)
	        
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