Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Den zuständigen Gemeindebehörden bleibt vorbehalten, die nach den örtlichen Ver- 
hältnissen weiter veranlaßten Anordnungen mittelst ortspolizeilicher Vorschrift zu treffen. 
München, den 15. Juli 1887. 
Krhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
k. Ministerialrath v. Nies. 
Bekanntmachung, die Einführung einer kleinen Unisorm, d. i. eines Hos-Fracks betreffend. 
Röniglicher Obersthümmerer-Stab. 
Im Uamen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 10. Juli ds. Is. die 
Einführung einer kleinen Unisorm, d. i. eines Hof-Fracks, neben der Gala= und der gewöhn- 
lichen Uniform anzubefehlen. 
Diese kleine Uniform wird getragen von den Herren der drei Hofrang-Klassen und 
von dem diplomatischen Personal der Königlichen Gesandtschaften und besteht 
aus einem Fracke von dunkelblauem Tuche mit gleichfarbiger Weste; die Kuöpse 
auf Frack und Weste sind aus gelbem Metall, mit der Königs-Krone für die 
Hofbeamten, mit dem Löwen für die Staats-Beamten, nach Vorschrift für die 
Uniformen. 
Der Kragen des Fracks ist für die Herren der I. und lIl. Hofrang-Klasse 
von dunkelblauem, für die Herren der III. Hofrang-Klasse von schwarzem Sammet. 
Zu dem Frack werden schwarze Beinkleider und der dreieckige Claque mit 
Cocarde und schwarzer Agraffe oder auch der runde Hut genommen. 
Der Hof-Frack wird auf Hof-Ausage, sowie bei sonstigen officiellen Gelegenheiten, wenn 
nicht Unisorm angelegt wird, getragen. 
München, den 14. Juli 1887. 
Frhr. Pergler v. Perglao.
	        
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