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Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die Erhebung und Verrechnung der Reichsstempelabgaben.
Auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 10. März 1882 (Central-Blatt Seite 107)
wird hierdurch in Abänderung der Nummer 2c AbsDatz 1 Satz 2 der Ausführungsvorschriften
zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, (Central-Blatt für 1885
Seite 417) Folgendes bestimmt:
Der auf inländische und ausländische Werthpapiere der Tarifnummern 1 bis 3 des
vorbezeichneten Gesetzes vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel ist kreisrund mit einem
Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift
die Bezeichnung: „REICLIS-STEMPEL ABGABE“, sowie in fetter Schrift die Angabe
des Steuersatzes: „FUNEF bezw. ZWEl oder ElNS VOM TAUSEND“ das Mittelfeld
ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das
Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet.
Bis auf Weiteres darf die Abstempelung der Werthpapiere auch mit dem bisherigen
in der Nummer 2c der Eingangs gedachten Ausführungsvorschriften bezeichneten Stempel
vorgenommen werden.
Berlin, den 11. Juni 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Jacobi
Nr. 8430
Bekanntmachung, die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften
Hebammen zur Ausübung der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten betr.
Ral. Staalsminislerium des Innern.
Nachstehend werden die von sämmtlichen Deutschen Bundesregierungen vereinbarten
Grundsätze für die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Heb-