Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Abdruck. 
Bekauntmachung. 
In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Cen- 
tral-Blatt S. 123) *, sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 
(Central-Blatt S. 404)“ wird Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Im Muster-Register erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt 
wird, und jedes niedergelegte Packet mit Mustern u. s. w. bei Eintragung der Schutzrist 
eine besondere Nummer. 
§. 2. 
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Ver- 
längerung im „Deutschen Reichsanzeiger“ werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem 
Raume, die Zeile zu 30 Pfg., berechnet. 
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung 
des Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten. 
8. 3. 
Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des 
Deutschen Reichsanzeigers einzusenden. 
Berlin, den 23. Dezember 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher. 
* Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 S. 295. 
Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 S. 527.
	        
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