Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

  
  
M 30. 455 
Angabe 
bei den für Mili- Bezeichnung 
zärnnternct Ir Behörden, an wwelche 
- S ausschließlich be-Bewerbungen zurichten sin Bemer . 
Bezeichunng der Stellen. stimmten Stellen, wenn es nicht die Behörde Bemerkungen. 
in welchem Um= selbst ist, bei welcher die An- 
fange dieselben Kellung gewünscht wird. 
vorbehalten sind. 
Amtspolizeidiener, — Geistige Vefähigung: Be- 
Amtspolizeidienergehülfen. 
(i. Bei der Stener= und Zolldirektion: 
Kanzlisten und Koplisten, 
Pedell, 
Stener-, Zoll- und Grenzaufseher, 
Zollbootslente zu Timmendorf, 
Amts= und Bürcaudiener bei der Direk- 
tion und beiden Steuer= u. Zollämtern. 
7. Bei der Verwaltung der Staatsbanten: 
Kanzlist bezw. Kopiist. 
8. Bei der Landes-Rezeptur-Behörde zu 
Nostock: 
Pedell und Expedient, 
Kopist (Diätar). 
IV. 
  
drei Viertel, 
ein Viertel mit 
mecklb. Stener- 
und Zoll-Super-= 
numeraren. 
  
Großherzogliches Mili- 
lär-Departement zu 
Schwerin. 
  
Justizministerium und die Ibtheilungen desselben für geistliche, 
Aledizinal-Angelegenheiten. 
1. Beim Ministerium: 
Kanzlisten, 
Kopiisten. 
Großherzogliches Mili- 
tär-Departement zu 
Schwerin. 
  
siehen der gewöhnlichen wis- 
senschaftlichen Prüfung. Be- 
sondere Nüstigkeit erforder- 
lich. 
Geistige Vesäbigung: Be- 
stchen der niederen Prüiung. 
Vesondere Rustigkeit erior- 
derlich. 
steben der höheren wisseu- 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähianng: Ve- 
steben der gewöhnlichen wise 
senschaftlichen Prüfung. Für 
die berittenen Aufseher ist 
Erfahbrung im Reiten noth- 
wendig. 
Geistige Befähigung: Re- 
I üehen der gewöhnlichen wis- 
schaftlichen Prüfung. 
nunn Befähigung: Be- 
Geistige Befähigung: Ve- 
stehen der höberen wissen- 
schafllichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: Ve- 
steben der höberen wissen 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Refähigung: Be- 
steben der gewöbulichen 
wisseuschaftlichen Prüfung. 
Unterrichts- und 
Geistige Befähigung: Ve- 
steben der böheren wissen- 
1 schaftlinen Prüfung. 
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