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Angabe
bei den für Mili- Bezeichnung
zärnnternct Ir Behörden, an wwelche
- S ausschließlich be-Bewerbungen zurichten sin Bemer .
Bezeichunng der Stellen. stimmten Stellen, wenn es nicht die Behörde Bemerkungen.
in welchem Um= selbst ist, bei welcher die An-
fange dieselben Kellung gewünscht wird.
vorbehalten sind.
Amtspolizeidiener, — Geistige Vefähigung: Be-
Amtspolizeidienergehülfen.
(i. Bei der Stener= und Zolldirektion:
Kanzlisten und Koplisten,
Pedell,
Stener-, Zoll- und Grenzaufseher,
Zollbootslente zu Timmendorf,
Amts= und Bürcaudiener bei der Direk-
tion und beiden Steuer= u. Zollämtern.
7. Bei der Verwaltung der Staatsbanten:
Kanzlist bezw. Kopiist.
8. Bei der Landes-Rezeptur-Behörde zu
Nostock:
Pedell und Expedient,
Kopist (Diätar).
IV.
drei Viertel,
ein Viertel mit
mecklb. Stener-
und Zoll-Super-=
numeraren.
Großherzogliches Mili-
lär-Departement zu
Schwerin.
Justizministerium und die Ibtheilungen desselben für geistliche,
Aledizinal-Angelegenheiten.
1. Beim Ministerium:
Kanzlisten,
Kopiisten.
Großherzogliches Mili-
tär-Departement zu
Schwerin.
siehen der gewöhnlichen wis-
senschaftlichen Prüfung. Be-
sondere Nüstigkeit erforder-
lich.
Geistige Vesäbigung: Be-
stchen der niederen Prüiung.
Vesondere Rustigkeit erior-
derlich.
steben der höheren wisseu-
schaftlichen Prüfung.
Geistige Befähianng: Ve-
steben der gewöhnlichen wise
senschaftlichen Prüfung. Für
die berittenen Aufseher ist
Erfahbrung im Reiten noth-
wendig.
Geistige Befähigung: Re-
I üehen der gewöhnlichen wis-
schaftlichen Prüfung.
nunn Befähigung: Be-
Geistige Befähigung: Ve-
stehen der höberen wissen-
schafllichen Prüfung.
Geistige Befähigung: Ve-
steben der höberen wissen
schaftlichen Prüfung.
Geistige Refähigung: Be-
steben der gewöbulichen
wisseuschaftlichen Prüfung.
Unterrichts- und
Geistige Befähigung: Ve-
steben der böheren wissen-
1 schaftlinen Prüfung.
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